Die rechtliche Betreuung der Diakonie Münster
Der Betreuungsverein unterstützt die Betroffenen selbst sowie ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer.
- Manchmal geht es nicht allein – die rechtliche Betreuung unterstützt volljährige Menschen, die ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr selbst erledigen können.
- Unser Betreuungsverein bietet Beratung für Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung.
- Hier finden Sie Antworten zu häufig gestellten Fragen bezüglich rechtlicher Betreuung.
Eine Unterstützung durch rechtliche Betreuung wird vom Betreuungsgericht für die notwendigen Aufgabenkreise eingerichtet. Die Betreuerin oder der Betreuer handeln zum Wohl der betroffenen Person. Die betreute Person wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
Welche Angebote macht der Betreuungsverein?
Die hauptamtlichen Mitarbeitenden des Betreuungsvereins übernehmen rechtliche Betreuungen. Unser Betreuungsverein der Diakonie Münster ist außerdem Anlaufstelle für ehrenamtlich bestellte Betreuerinnen und Betreuer.
Das sind die Angebote des Betreuungsvereins:
- Führen von rechtlichen Betreuungen
- Beratung und Unterstützung von ehrenamtlichen rechtlichen Betreuerinnen und Betreuern
- Beratung und Unterstützung von Bevollmächtigten
- Gewinnung von ehrenamtlichen rechtlichen Betreuerinnen und Betreuern
- Beratung zur Erstellung einer Vorsorgevollmacht
Wie wird eine gesetzliche Betreuung eingerichtet und für wen ist sie wirksam?
Volljährige Menschen, die ihre persönlichen Angelegenheiten aufgrund einer psychischen Erkrankung oder einer geistigen oder seelischen Behinderung nicht mehr alleine regeln können, haben die Möglichkeit, eine rechtliche Betreuung beim zuständigen Betreuungsgericht vor Ort zu beantragen.
Die Beantragung kann auch durch andere, zum Beispiel durch Verwandte, Bekannte, Pflegedienst, erfolgen.
Das Betreuungsgericht eröffnet ein Verfahren, in dem die Erforderlichkeit der Einrichtung einer rechtlichen Betreuung geprüft wird.
Ist eine Unterstützung durch rechtliche Betreuung erforderlich, wird vom Betreuungsgericht eine rechtliche Betreuerin oder ein rechtlicher Betreuer bestellt. Die Wünsche der betroffenen Person bei der Auswahl der Betreuerin oder des Betreuers werden dabei berücksichtigt, soweit dies möglich ist.
Weitere häufig gestellte Fragen zur rechtlichen Betreuung
Eine Betreuung muss am Wohnort des Betroffenen beim Betreuungsgericht, einem Teil des Amtsgerichts, beantragt werden. Dies kann formlos geschehen, oder mit Hilfe des Formulars des Justizministeriums. Das Betreuungsgericht sollte erfahren, welche Gründe zu dem Antrag geführt haben.
https://www.justiz.nrw.de/BS/formulare/betreuung/zwischentext_formulare_nach_famrg/bs_26a.pdf
Eine rechtliche Betreuung kann eingerichtet werden für Volljährige, die aufgrund von psychischen, körperlichen oder geistigen Beeinträchtigungen nicht in der Lage sind, ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise zu regeln und zu organisieren. (Es ist hilfreich, wenn dem Antrag eine ärztliche Bescheinigung über das Vorliegen einer solchen Beeinträchtigung beigefügt wird). Sind diese Voraussetzungen gegeben, eröffnet das Betreuungsgericht ein Betreuungsverfahren.
Im Betreuungsverfahren werden folgende Fragen geklärt: Wie ist die momentane Lebenssituation der betroffenen Person? In welchen Lebensbereichen wird Hilfe benötigt? Gibt es andere geeignete Hilfen? Wer kann die Betreuung übernehmen? Was wünscht die betroffene Person selber? Hierzu wird mit dem Betroffenen persönlich gesprochen, aber auch Angehörige oder sonstige Personen, aus dem Umfeld werden auf Wunsch mit einbezogen. Eine rechtliche Betreuung soll wirklich nur dann eingerichtet werden, wenn andere Hilfen nicht ausreichen und nur dort unterstützen, wo es erforderlich ist. Gegen den freien Willen des Betroffenen darf ein Betreuer nicht bestellt werden.
Grundsätzlich kann der Betroffene einen Betreuer vorschlagen. Eine Betreuung kann ehrenamtlich geführt werden, z.B. von einem Familienmitglied oder einer anderen Vertrauensperson. Im Rahmen des Betreuungsverfahrens wird geprüft, ob ein Betreuer geeignet ist. Die ehrenamtlichen Betreuer werden in ihrer Arbeit von den Betreuungsvereinen vor Ort unterstützt und fortgebildet. Steht kein geeigneter Ehrenamtlicher zur Verfügung, wird ein Vereins- oder Berufsbetreuer bestellt. Der Betroffene muss mit dem vorgeschlagenen Betreuer einverstanden sein.
Die Vergütung ist gestaffelt und bemisst sich am Vermögen und Aufenthaltsort (Heim oder nicht Heim) des Betroffenen sowie an der Qualifikation des Berufs- oder Vereinsbetreuers. Ehrenamtliche Betreuer erhalten eine jährliche Aufwandspauschale in Höhe von 400,00 €. Vermögende müssen außerdem jährlich Gerichtskosten bezahlen, die sich an der Höhe des Vermögens orientieren.
Sobald das Betreuungsgericht einen Betreuer bestellt hat, beginnt die Zusammenarbeit von Betreuer und Betreutem. Die orientiert sich ganz individuell an den Wünschen des Betroffenen und soll zu seinem Wohle sein. Im persönlichen Gespräch wird geklärt, welche Angelegenheiten zu erledigen sind, welche davon der Betreuer in die Hand nimmt und was der Betroffene auch zukünftig selber erledigen kann. Der Betreute bleibt solange geschäftsfähig, bis etwas anderes festgestellt wird. Die Arbeit des Betreuers wird vom Betreuungsgericht überwacht.
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